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Aktuelles / Finanzmarkt

Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk)

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MaRisk, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“, werden für die Banken so etwas wie die Bibel. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba-Fin), hat zusammen mit der Deutschen Bundesbank am 22. September 2005 bereits einen zweiten Entwurf der MaRisk vorgelegt. Die Konsultationsphase mit den Verbänden der Kreditwirtschaft ist seit Februar 2005 im Gange. Ein erster Entwurf wurde bereits überarbeitet. Die Endfassung soll zügig verabschiedet werden und zum 1. Januar 2007 sollen die Vorschriften der MaRisk in Kraft treten.

In den MaRisk sind dann alle aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Banken zusammengefasst. Also die Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH), die Mindestanforderungen an die Interne Revision (MaIR) und die Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK).

Die Formel für Banken lautet: MaH + MaIR + MaK = MaRisk.

Die Zusammenfassung der bisherigen Mindestanforderungen stellen für die Banken neue qualitative Anforderungen im Hinblick auf die Gesamtbankstrategie, die Risikotragfähigkeit und die zu berücksichtigenden Risikoarten.

Die MaRisk sollen nicht nur die bestehenden Mindestanforderungen zu einem schlüssigen Regelwerk zusammenführen, sondern darüber hinaus für die Umsetzung von grundlegender Teile der Baseler Eigenkapitalvereinbarung, insbesondere der SRP (Supervisory Review Process), der die Bedeutung der Risikosteuerung der Banken betont, sorgen.

Des weiteren sollen die MaRisk als integriertes Gesamtwerk auf der Basis des § 25a Kreditwesengesetz auch für die Umsetzung der 2. Säule von Basel II verantwortlich sein.

§ 25 a KWG
(19 Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
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Gliederung der MaRisk

Die MaRisk gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (AT) und den Besonderen Teil (BT).

Der AT behandelt Grundsätzliches der Ausgestaltung des Risikomanagements. Hierzu zählen Quantifizierung, Limitierung und Abdeckung aller Risiken wie

Adressenausfallrisiken inklusive Länderrisiken
Marktpreisrisiken
Zinsänderungsrisiken auf Gesamtbankebene
Liquiditätsrisiken
Operationelle Risiken
sowie der damit verbundenen Konzentrationsrisiken.

Im Besonderen Teil sind die Anforderungen an das interne Kontrollsystem (BT 1) und an die Ausgestaltung der internen Revision (BT 2) festgelegt.

In BT 1 erfolgt eine weitere Aufteilung nach den Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation für die Kredit- und Handelsgeschäfte (BTO 1) sowie den Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse der einzelnen Risikoarten (BTR 1 Adressenausfallrisiken, BTR 2 Marktpreisrisiken, BTR 3 Liquiditätsrisiken und BTR 4 Operationelle Risiken)

Durch die MaRisk ergeben sich für die Banken zusätzliche Anforderungen im Bereich der Liquiditätssteuerung und der Ermittlung der Risikotragfähigkeit, also der Zusammenführung aller Risiken.

Als Folge der MaRisk stehen nunmehr erstmalig auch die operationellen Risiken sowie die Messung von Zinsänderungsrisiken auf der Gesamtbankebene im Blickwinkel der BaFin.

MaRisk-Vorschriften für das Kreditgeschäft

Für Kreditnehmer und ihre Berater sind die Vorschriften zum Kreditgeschäft besonders wichtig, da sie die Zusammenarbeit mit der Bank besonders intensiv berühren. Im Folgenden werden deshalb die wichtigsten Vorschriften aus diesem Bereich dargestellt und kommentiert.

Es geht darum zu erkennen, wie man sich als Kreditnehmer am besten MaRisk-konform verhält, um die Zusammenarbeit mit der Bank möglichst effizient und reibungslos zu gestalten.

Funktionstrennung und Votierung

"Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Kreditengagements erfordert eine Kreditentscheidung zwei zustimmende Voten der Bereiche Markt und Marktfolge. Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z. B. KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Ausschusses so festzulegen, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmt werden kann".

Banken haben also die Organisation ihres Kreditgeschäfts in die Bereiche „Markt“ und „Marktfolge“ zu trennen. Wichtig für Kreditnehmer und ihre Berater ist in diesem Zusammenhang, dass sie die Mitarbeiter aus dem Bereich „Markt“, also den Firmenkundenbetreuer, so umfassend informieren, dass dieser in der Lage ist, kritische Fragen seines Kollegen aus der „Marktfolge“ überzeugend zu beantworten, um das zweite zustimmende Votum zu erreichen.

"Unabhängig davon kann jeder Geschäftsleiter im Rahmen seiner Krediteinzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen; die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bleibt davon unberührt. Zudem sind zwei Voten einzuholen, soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich sein sollte. Falls die im Rahmen einer Krediteinzelkompetenz getroffenen Entscheidungen von den Voten abweichen oder wenn sie von dem Geschäftsleiter getroffen werden, der für den Bereich Marktfolge zuständig ist, sind sie im Risikobericht besonders hervorzuheben".

Es gibt also auch weiterhin die Einzelentscheidung der Geschäftsleiter. Die Frage ist, ob sich ein Geschäftsleiter dazu bekennt und seine Befugnisse aktiv wahrnimmt. Als Kreditnehmer sollte man versuchen herauszufinden, wer welche Befugnisse hat, um mit den „Richtigen“ zu verhandeln.

"Für den Fall voneinander abweichender Voten sind in der Kompetenzordnung klare Entscheidungsregeln zu treffen: Der Kredit ist in diesen Fällen abzulehnen oder zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe zu verlagern (Eskalationsverfahren)".

Hier wird festgelegt, wie bei abweichenden Voten, bankintern zu verfahren ist.

"Die Überprüfung bestimmter - unter Risikogesichtspunkten festzulegender – Sicherheiten ist außerhalb des Bereichs Markt durchzuführen".

Da die Überprüfung der Werthaltigkeit von Sicherheiten nicht von dem (ortskundigen) Firmenkundenberater vorgenommen werden, sollten notwendige Informationen zu den Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten besteht die Gefahr einer übervorsichtigen Bewertung, durch Jemanden, der die Sicherheiten nur vom Papier her kennt.


Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft

"Für Kredite, die durch § 18 KWG erfasst werden, sind die Intensität sowohl der erstmaligen als auch der laufenden Beurteilung des Adressenausfallrisikos sowie die hierfür einzufordernden Kreditunterlagen, differenziert nach der Art der Kreditnehmer, festzulegen".

Nach dem die Betragsgrenze ab der die Banken zur Einsichtnahme in die wirtschaft-lichen Verhältnisse verpflichtet sind, auf 750.000 EUR angehoben wurde und die BAFIN sämtliche Rundschreiben zu § 18 KWG aufgehoben hat, können die Institute wieder zu individuellen Verfahren zurückkehren. Eine Vereinfachung ist bisher jedoch noch nicht festzustellen.

"Bei Objekt-/Projektfinanzierungen ist im Rahmen der Kreditbearbeitung sicherzustellen, dass neben der wirtschaftlichen Betrachtung (z. B. Projektanalyse, Finanzie-rungsstruktur/ Eigenkapitalquote, Sicherheitenkonzept, Vor- und Nachkalkulation) insbesondere auch die technische Machbarkeit und Entwicklung (z. B. durch Besichtigungen, Bautenstandskontrollen) sowie die mit dem Objekt/Projekt verbundenen rechtlichen Risiken in die Beurteilung einbezogen werden. Dabei kann auch auf die Expertise vom Kreditnehmer unabhängiger sach- und fachkundiger Stellen zurückgegriffen werden. Soweit externe Stellen für diese Zwecke herangezogen werden, ist vorher deren Eignung zu überprüfen (z. B. Qualifikation, Referenzen, Ruf, Erfahrungen, Standortkenntnisse)".

Diese Vorschriften gehen stark ins Detail und unterwerfen Immobilienfinanzierungen einer Reihe von Formalitäten.

"Abhängig vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte sind sowohl im Rahmen der Kredit-entscheidung als auch bei turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beurteilungen die Risiken eines Engagements mit Hilfe eines Risikoklassifizierungsverfahrens zu bewerten. Eine Überprüfung der Risikoeinstufung ist jährlich durchzuführen".

Halten wir fest: Banken sind vor jeder Kreditgewährung verpflichtet ein Rating durchzuführen bzw. ein vorliegendes Rating zu aktualisieren.

"Zwischen der Einstufung im Risikoklassifizierungsverfahren und der Konditionen-gestaltung sollte ein sachlich nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen".

Risikoorientierte Konditionen, oder wie die Banken argumentieren: risikogerechte Konditionen werden den Banken mit dieser Vorschrift nahegelegt bzw. „verordnet“. Für Kreditnehmer heißt dies im Klartext: Günstige Ratingnote = günstige Konditionen. Ungünstige Einstufung = schlechte Konditionen. Deshalb gilt für jeden Kreditnehmer: Unternehmen Sie alle Anstrengungen, die zu einer guten Ratingeinstufung betragen.


Sicherheiten

"Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor jeder Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit kann auf bereits vorhandene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen. Hängt der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten ab (z.B. Bürgschaft), so ist eine angemessene Überprüfung des Adressenausfallrisikos des Dritten durchzuführen".

Die Banken sind gehalten, vor jeder Kreditvergabe die Werthaltigkeit der Sicherheiten zu überprüfen, was in der Praxis unter Umständen zu einer Neubewertung und einem neuen Wertgutachten führen kann.


Kreditweiterbearbeitung

"Eine Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist jährlich durchzuführen, wobei die Intensität der laufenden Beurteilungen vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens)".

"Außerordentliche Überprüfungen von Engagements einschließlich der Sicherheiten sind zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Kreditinstitut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine wesentliche negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten. Derartige Informationen sind unverzüglich an alle zuständigen Organisati-onseinheiten weiterzuleiten"
.

Beachten wir: Ratings sind jährlich zu aktualisieren, Sicherheiten auf Werthaltigkeit zu überprüfen und Informationen, die eine Verschlechterung der Bonität signalisieren sind zu beachten.

Intensivbetreuung / Behandlung von Problemkrediten

"Das Kreditinstitut hat Kriterien festzulegen, wann ein Engagement einer gesonderten Beobachtung (Intensivbetreuung) zu unterziehen ist. Die Verantwortung für die Entwicklung und Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein".

"Das Kreditinstitut hat Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf die Sanierung bzw. Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereiche bzw. deren Einschaltung regeln. Die Verantwortung für die Entwicklung und die Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein. Die Federführung für den Sanierungs- bzw. den Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse ist außerhalb des Bereichs Markt wahrzunehmen".


Im Regelfall werden Engagements, für die der Kapitaldienst nicht geleistet werden kann, in die Intensivbetreuung gegeben. Der Bank ist, wenn es sich um eine Sanierung handelt, ein fundiertes Sanierungskonzept vorzulegen.


Risikoklassifizierungsverfahren

"In jedem Kreditinstitut sind aussagekräftige Risikoklassifizierungsverfahren für die erstmalige bzw. die turnusmäßige oder anlassbezogene Beurteilung des Adressen-ausfallrisikos sowie gegebenenfalls des Objekt-/Projektrisikos einzurichten. Es sind Kriterien festzulegen, die im Rahmen der Beurteilung der Risiken eine nachvollziehbare Zuweisung in eine Risikoklasse gewährleisten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass das Branchen- und gegebenenfalls das Länderrisiko in geeigneter Weise beurteilt werden können. Die Art und Weise der Beurteilung ist darzustellen".

Hier schreiben die MaRisk den Banken zwingend ein Ratingverfahren zur Messung des Ausfallrisikos vor. Also, ohne Rating kein Kredit. Es ist jedem Kreditnehmer zu empfehlen, sich bei seiner Bank über die Einstufung seines Unternehmens zu erkundigen. Nach Stärken und Schwächen zu fragen, um Ansatzpunkte für eine Rating-Verbesserung zu finden.

"Maßgebliche Indikatoren für die Bestimmung des Adressenausfallrisikos im Risikoklassifizierungsverfahren müssen neben quantitativen auch, soweit möglich, qualitative Kriterien sein. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Kreditnehmer in der Lage ist, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den ausgereichten Kredit zurückzuführen".

Den Banken wird vorgeschrieben, dass sie neben den quantitativen, also den „harten Faktoren“ (Bilanzwerte) auch die qualitativen, die „weichen Faktoren“ zu berücksichtigen haben. Explizit wird die Frage nach der Kapitaldienstfähigkeit gestellt. Ist der Kreditnehmer in der Lage, künftig Erträge zu erwirtschaften, um den Kredit zurückzuzahlen.

Für Kreditnehmer sollte dies Anlass sein, der Bank eine Rentabilitätsvorschaurechnung und eine Cashflow-Betrachtung zur Verfügung zu stellen aus der die Kapitaldienstfähigkeit hervorgeht.


MaRisk ein Schutzzaun für Banken?

Diese nur auszugsweise dargestellten Regeln zeigen, wie tief die BAFIN in das Tagesgeschäft der Bank eingreift. Klar ist, die administrativen Belastungen der Banken sind groß. Sie werden von der Aufsicht an der kurzen Leine geführt und so mancher Banker trifft seine Entscheidungen nicht mehr unter dem Aspekt „was nutzt meinem Kunden“ sondern unter dem Aspekt „wie vermeide ich Ärger mit der BAFIN“. Eine Entwicklung, die nicht gut ist und sich insbesondere auf das Kreditgeschäft mit mittelständischen Unternehmen negativ auswirkt.


Banken müssen wieder Partner des Mittelstands werden

Es geht darum, dass Kreditnehmer, trotz aller Formalitäten und Schwierigkeiten, zu einer erfolgreichen Zusammenarbeit mit ihren Banken finden. Dies funktioniert dann am besten, wenn aussagekräftige Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt werden. Der Mittelstand braucht Banken als Partner und nicht als Gegner.

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