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Finanzmarkt
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Bürgschaften
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Nicht jeder Bürge muss auch zahlen
Nach wie vor gehören Bürgschaften zu den Standardsicherheiten, die Banken von Kreditnehmern fordern. Viele Banken verlangen grundsätzlich die Bürgschaft des Ehepartners oder die Bürgschaft von Gesellschaftern.
Begrenzen Sie Bürgschaften auf das unvermeidbare Maß
Versuchen Sie, Bürgschaften zu vermeiden. Falls dies nicht möglich ist: Legen Sie Wert darauf, dass sie betraglich begrenzt und zeitlich befristet sind, das heißt, begrenzen Sie Bürgschaften auf das unvermeidbare Maß.
Lehnen Sie eine Bürgschaft nicht grundsätzlich ab, da die Bank in einer Bürgschaftsübernahme auch teilweise einen Akt des Vertrauens in die eigene Firma sieht. Sie sollten nicht den Eindruck aufkommen lassen, dass Sie Ihrem Unternehmen nicht vertrauen würden.
Machen Sie jedoch deutlich, dass es für Sie keinen Sinn ergibt, einerseits eine GmbH zu gründen, um die Haftung zu beschränken, um dann andererseits generell die persönliche Haftung zu übernehmen. In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, die auf der einen Seite den Wünschen der Bank nach einer (teilweisen) Haftungsübernahme entgegenkommt und andererseits Ihrer Vorstellung, nicht in die generelle persönliche Haftung zu gehen, ebenfalls Rechnung trägt. Oft ist auch erreichbar, dass Sie sich lediglich für den Blankoanteil Ihres Kreditengagements verbürgen müssen.
Schlagen Sie der Bank eine Ausfallbürgschaft vor
Eine weitere Lösungsmöglichkeit: Übernehmen Sie eine Ausfallbürgschaft. Bei einer Ausfallbürgschaft kann die Bank erst dann Zahlung vom Bürgen verlangen, wenn sie alle Sicherheiten verwertet hat und ihren Ausfall nachweist. Mit einer Ausfallbürgschaft kommen Sie dem Bankenverlangen nach Haftungsübernahme nach, beschränken jedoch gleichzeitig Ihre Haftung auf den Betrag, der nach Verwertung von Sicherheiten noch offen steht.
Freigabe von nicht benötigten Sicherheiten
Verlangen Sie Sicherheiten zurück, die Ihre Bank nicht (mehr) benötigt. Auch dann, wenn Sie diese Sicherheiten aktuell selbst nicht brauchen. Für Sie geht es darum, sich den unmittelbaren Zugriff zu den Sicherheiten zu verschaffen.
Wenn Sie sich nämlich zu spät um die Freigabe von Sicherheiten bemühen, geraten Sie unter Zeitdruck und erhalten Ihre Sicherheiten unter Umständen nicht rechtzeitig genug zurück, um sie für die Finanzierung bei einer anderen Bank einzusetzen. Fordern Sie also auch Bürgschaften zurück, wenn die Bank diese nicht mehr (in voller Höhe) benötigt, lassen Sie sich auch Teilbeträge freigeben.
Wenn die Höchstbetragsbürgschaft über den „Höchstbetrag“ hinaus geht
Eine Reihe von Bürgschaftsurkunden ist mit einer Formularklausel ausgestattet, die zusätzlich zum verbürgten Betrag noch Zinsen, Provisionen und Kosten fordert. Beachten Sie, dass eine solche Klausel unwirksam ist.
(BGH-Urteil AZ: IX ZR 294/00)
Sittenwidrige bzw. unwirksame Bürgschaften
Überhaupt sind längst nicht alle Bürgschaften „rechtens“ und lösen im Ernstfall die Zahlungspflicht des/der Bürgen aus. Eine ganze Reihe von (teils höchstrichterlichen) Urteilen zeigt auf, in welchen Fällen Bürgschaften „sittenwidrig“ und damit ungültig sind:
Wenn der Bürge vermögens- und einkommenslos ist bzw. wenn die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft den Bürgen finanziell völlig überfordern würde.
Wenn der Bürge über die Verwendung des Darlehens, für das er sich verbürgte, nicht mitentscheiden konnte.
Wenn die Bank die geschäftliche Unerfahrenheit eines Bürgen ausnutzt, d.h., wenn dieser die Wirkungsweise seiner Unterschrift unter die Bürgschaftsurkunde nicht selbst abschätzen kann und die Bank ihn nicht entsprechend aufklärt.
Wenn die Bank die Bedeutung der Bürgschaft verharmlost und sie zur reinen „Formsache“ erklärt, die weiters keine Bedeutung hat.
Wenn die Bank eine Bürgschaft erst nach Kreditauszahlung anfordert und mit der Kreditkündigung droht, falls die Bürgschaftsübernahme verweigert werden sollte.
Wenn die Bank eine persönliche und emotionale Bindung des Bürgen an den Schuldner „in sittlich anstößiger Weise“ ausnutzt, um die Bürgschaft zu erlangen.
Verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass eine übernommene Bürgschaft eventuell sittenwidrig ist und Sie deshalb im Ernstfall nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Lassen Sie im Zweifelsfall Ihre Bürgschaft von einem fachkundigen Juristen überprüfen.
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Unwirksame Bürgschaftsklausel:
„Die Bürgschaft umfasst zusätzlich Zinsen, Provision und Kosten, die aus den Verbürgten Ansprüchen oder durch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der genannte Höchstbetrag überschritten wird.“
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